WIR VERKAUFEN NICHT NUR - WIR BERATEN SIE.
Die CADITEC Medical + Technic GmbH ist der Lieferant für medizinische und medizintechnische Produkte inklusive der dazugehörigen Serviceleistungen.
Wir sind Ihr Partner in der Pfalz, im Saarland, im Rhein-Neckar-Kreis, Hessen und Nordrhein-Westfalen!
www.sonowelt-caditec.de
67304 Eisenberg



Wir sind Ihr Partner in der Pfalz, im Saarland, im Rhein-Neckar-Kreis, Hessen und Nordrhein-Westfalen!

AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma CADITEC Medical + Technic GmbH

1. Allgemeines

Alle Lieferungen und Leistungen von Caditec erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Ein Kaufvertrag wird mit sämtlichen ihm zu Grunde liegenden Absprachen und Vereinbarungen erst wirksam, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist oder auf einem mündlichen Vertragsabschluss hin sofortige Lieferung erfolgt. Im letzteren Fall gelten Lieferschein oder Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

2. Lieferung

Sämtliche Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, diese werden von uns schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Solcher Art schriftlich bestätigte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Wird eine in obiger Weise bestätigte verbindliche Frist von uns nicht eingehalten, kann der Auftraggeber bezüglich derjenigen Mengen und Leistungen vom Vertrag zurücktreten, die bis zum Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht geliefert sind. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Auftraggeber berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass Teillieferungen für ihn nicht zumutbar sind.

Werden Herstellung oder Lieferung der verkauften Waren durch Umstände unmöglich gemacht, die nicht von uns zu vertreten sind oder zu einer unzumutbaren Erschwernis führen, sind wir für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit nach Behebung des Hindernisses berechtigt, die Lieferung hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch insbesondere für Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg – auch zwischen fremden Staaten – politische Umwälzungen, Streik, Aussperrungen, Ein- oder Ausfuhrverboten, Verkehrsstörungen, Nichtbelieferung durch unseren Lieferanten, verspätete Anlieferung von Rohstoffen und Materialien, Maschinen, sonstige Betriebsstörungen oder Fabrikationsschwierigkeiten sowie sonstige Umstände, die wir nicht beeinflussen können. Der Auftraggeber kann in diesen Fällen innerhalb der Frist von drei Wochen eine verbindliche Erklärung von uns verlangen, ob wir von dem vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Geben wir keine unmissverständliche Erklärung innerhalb dieser Frist ab, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Mehr- oder Minderlieferungen von maximal 15% behalten wir uns bei Sonderanfertigungen vor.

3. Schadenersatz

Wir übernehmen Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei Arglist.

Bei anderen Pflichtverletzungen leisten wir ebenfalls uneingeschränkten Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

Handelt es sich dagegen um einfache Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen sind folgende Fälle: bei Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschäden; hier übernehmen wir wiederum die uneingeschränkte Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus bei Verletzung von Pflichten, die für den Vertrag wesentlich sind oder wenn aus sonstigen Gründen die Haftung geboten ist, um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu vermeiden; dann sind wir aber nur zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die für uns vorhersehbar waren. Darüber hinaus bleiben Ersatzansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Liegt einer der vorstehend unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Fällen nicht vor, ist jeglicher Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

4. Gefahrenübergang, Versand

Versandweg und Transportmittel bleiben unserer Wahl überlassen, sobald der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine gegenteilige Weisung erteilt. Die Versendungsgefahr regelt sich grundsätzlich nach der Bestimmung des § 447 BGB und zwar auch für den Fall, dass Frankolieferung vereinbart ist, beziehungsweise die Anlieferung durch eigene Fahrzeuge erfolgt. Ausgenommen bleibt der Fall des Verbrauchsgüterkaufs, bei dem die gesetzliche Regelung greift (§§ 474 Absatz 2, 445, 447,13 BGB).

5. Preise

Die Berechnung unserer Lieferungen erfolgt zu den am Liefertag gültigen Preisen, sofern nicht ausdrücklich Festpreise schriftlich vereinbart wurden.

Lieferungen erfolgen frei Verpackung. Soweit Sonderverpackung erforderlich oder gewünscht oder vorgeschrieben wird, gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

6. Zahlungsbedingungen

Zahlungen haben grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum unbar und ohne Abzug zu erfolgen.

Wechsel- oder Scheckzahlungen werden nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Einlösung akzeptiert. Dabei gehen Spesen und Diskont immer zu Lasten des Auftraggebers.

Im Verzugsfall sind wir berechtigt, ohne Einzelnachweis Verzugszinsen in banküblicher Höhe laut gesetzlicher Regelung zu berechnen. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung bezüglich einer Lieferung nicht pünktlich nach oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit infrage stellen, wird unsere Gesamtforderung gegenüber diesem Auftraggeber – einschließlich Wechseln mit späterem Verfalldatum – sofort fällig, auch soweit Zahlungsfristen oder etwa Stundungen eingeräumt wurden. In diesem Fall besteht eine Verpflichtung zur weiteren Lieferungen für uns nur, wenn der Auftraggeber Vorkasse leistet oder Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung anbietet.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Wiederverkauf

Eine Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sie ist nur solchen Kunden gestattet, die unsere Waren im Rahmen ihres Geschäfts zum gewerbsmäßigen Wiederverkauf erwerben.

Erfolgt ein Wiederverkauf entgegen dieser Bestimmungen ohne unsere Zustimmung, sind wir von weiteren Lieferverpflichtungen entbunden und gegebenenfalls berechtigt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

8. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Dieser bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung gegenüber dem jeweiligen Käufer bestehen. Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und per Saldo anerkannt sind. In diesem Fall gilt der vereinbarte Eigentumsvorbehalt der Sicherung der Gesamtforderung. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Maßnahmen Dritter, die unsere Rechte beeinträchtigen, zu unterrichten.

Wird unsere gemäß Ziffer 6.4 fällig gewordene Gesamtforderung vom Auftraggeber nicht sofort bezahlt, sind wir berechtigt, sofort die Herausgabe aller noch verfügbaren Eigentumsvorbehaltswaren zu verlangen, unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte. Alle durch die wieder Inbesitznahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Käufer.

Wird die Ware unserer Firma mit anderen Waren dergestalt verarbeitet, dass das Eigentum an der Vorbehaltsware untergeht, so ist bereits jetzt verbindlich vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an dem vereinbarten Bestand im Umfang des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Käufer diese Güter in kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns verwahrt.

Im Falle des Wiederverkaufs sind unsere Auftraggeber verpflichtet, auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen und diesen bis zur restlosen Tilgung unserer Kaufpreisforderung zu sichern. Zu diesem Zweck tritt unser Auftraggeber seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten bereits jetzt unwiderruflich in voller Höhe an uns ab. Der Auftraggeber ist jedoch – unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs durch uns – zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Verletzt der Auftraggeber seine diesbezüglichen Verpflichtungen uns gegenüber, sind wir berechtigt, dem Drittschuldner gegenüber die Abtretung offen zulegen, beziehungsweise vom Auftraggeber zu verlangen, dass er seine Abnehmer von der Abtretung unterrichtet. Die Auftraggeber verpflichten sich ausdrücklich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns die hierzu benötigten Unterlagen auszuhändigen. Auftraggeber aus Ländern, in denen der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, sind verpflichtet, uns unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen oder die volle Sicherungswirkung des Eigentumsvorbehalts herzustellen.

9. Mängel/Gewährleistung/Haftung

Für Produkte unserer Firma, die nachweislich unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, leisten wir kostenlosen Ersatz. Der Auftraggeber hat allerdings den Nachweis zu führen, dass die Mängel nicht durch unsachgemäße Lagerung bei ihm oder durch Behandlung durch ihn entstanden sind. Schlägt die Ersatzlieferung zweimal fehl, kann der Auftraggeber die Herabsetzung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl die Stornierung des Vertrages verlangen.

Bei Handelswaren beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung auf den in der Garantiezusage der Hersteller festgelegten Umfang. Mängelansprüche müssen innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Gebrauch, spätestens sechs Monate nach Lieferung, schriftlich geltend gemacht werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung zu rügen. Alle weitergehenden oder andere als in diesen Bedingungen vorgesehenen Ansprüche wegen eines Produkt- oder Leistungsmangels, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen uneingeschränkt.

10. Verwendung; Anwendung technische Beratung

Steril verpackte medizinische Einwegprodukte sind zur sofortigen Verwendung gedacht. Unsere anwendungstechnischen Hinweise und Auskünfte dienen der Unterrichtung und Beratung. Sie werden nach bestem Wissen gegeben. Wegen der vielseitigen und unterschiedlichen Anwendungsmöglichkeiten und wegen der individuellen Arbeitsweise, sowie der unterschiedlichen Betriebsverhältnisse, kann daraus jedoch keine Verbindlichkeit für uns abgeleitet werden. Eine etwaige Haftung unserer Firma ist nach 3 und 9 dieser Bedingungen beschränkt.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist in jedem Fall Sitz unseres Unternehmens. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche- auch aus Wechsel- und Scheckforderungen – ist ausschließlich als Gerichtsstand Bad Kreuznach vereinbart und anerkannt. Auch im Falle von Verträgen mit Nichtkaufleuten, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ist dieser Gerichtsstand hiermit ausdrücklich vereinbart und anerkannt. Die Beziehung zwischen dem Auftraggeber und unserer Firma nach diesem Vertrag richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) wird ausgeschlossen.

12. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein, wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Falle, die ungültigen Bestimmungen durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen, die sinngemäß dem entsprechen, was ursprünglich gewollt war.

Stand: 28.05.2014

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